Zum Inhalt springen
Zitierfest

SGB VII · Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)

§ 122 SGB VII – Sachliche und örtliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 12.05.2026.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die sachliche Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften nach Art und Gegenstand der Unternehmen unter Berücksichtigung der Prävention und der Leistungsfähigkeit der Berufsgenossenschaften und die örtliche Zuständigkeit bestimmen. Werden dabei bestehende Zuständigkeiten verändert, ist in der Rechtsverordnung zu regeln, inwieweit die bisher zuständige Berufsgenossenschaft Betriebsmittel und Mittel aus der Rücklage an die nunmehr zuständige Berufsgenossenschaft zu übertragen hat.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bleibt jede Berufsgenossenschaft für die Unternehmensarten sachlich zuständig, für die sie bisher zuständig war, solange eine nach Absatz 1 erlassene Rechtsverordnung die Zuständigkeit nicht anders regelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 SGB VII verweisen

  • § 121 SGB VII – Zuständigkeit der gewerblichen Berufsgenossenschaften

Rechtsprechung zu § 122 SGB VII

4 Entscheidungen zitieren § 122 SGB VII: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 31.01.2012 – B 2 U 3/11 R · 2. Senat

    Leitsatz: Eine selbstständige Tagesmutter, die für das Jugendamt Kinder betreut, ist iS des § 2 Abs 1 Nr 9 Alt 2 SGB VII in der Wohlfahrtspflege tätig.
  • BSG, Urt. v. 09.12.2025 – B 2 U 15/23 R · 2. Senat

    Gesetzliche Unfallversicherung - Zuständigkeit des Unfallversicherungsträgers für Unternehmen - Überweisungsantrag - monostrukturelles Zeitarbeitsunternehmen - Spezialisierung auf Luftfahrtindustrie - keine strukturell prägende Unternehmensumwandlung - administrativer Unternehmenszweck - …

  • BSG, Urt. v. 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R · 2. Senat

    Leitsatz: Bei einer gemischten Tätigkeit, die gerade nur dann vorliegt, wenn auch der Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt ist, kommt es - anders als bei Verrichtungen mit einer gemischten Motivationslage - für den sachlichen Zusammenhang nicht zusätzlich darauf an, ob die versicherte Handlung hypothetisch auch ohne die private Motivation des Geschehens vorgenommen worden wäre.
  • BSG, Urt. v. 08.12.2022 – B 2 U 17/20 R · 2. Senat

    Leitsatz: Verschiebt sich der Schwerpunkt innerhalb eines Gesamtunternehmens von der Entsorgung zur Logistik, so liegt allein darin noch keine grundlegende Umgestaltung, die eine Überweisung an eine andere Berufsgenossenschaft rechtfertigen könnte, wenn die Unternehmerin weiterhin als Verbunddienstleisterin auftritt und deshalb die Entsorgungssparte mit ihren spezifischen Anlagen prägend bleibt.

Weitere Entscheidungen zu § 122 SGB VII suchen