Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
- 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und
- 2. Altersrente für Frauen.
SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
Mit Zitierfest schlägt Claude § 243b SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 243b SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“