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Zitierfest

SGB VI · Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

§ 209 SGB VI – Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

  • 1. versicherungspflichtig oder
  • 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

  • 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
  • 2. die Beitragsbemessungsgrenze und
  • 3. der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 209 SGB VI im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 209 SGB VI? Zitiere den Wortlaut.“

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