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Zitierfest

SGB V · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 286 SGB V – Datenübersicht

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

Die Krankenkassen und die Kassenärztlichen Vereinigungen regeln in Dienstanweisungen das Nähere insbesondere über

  • 1. die zulässigen Verfahren der Verarbeitung der Daten,
  • 2. Art, Form, Inhalt und Kontrolle der einzugebenden und der auszugebenden Daten,
  • 3. die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche bei der Datenverarbeitung,
  • 4. die weiteren zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffenden Maßnahmen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 286 SGB V im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 286 SGB V? Zitiere den Wortlaut.“

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