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Zitierfest

SGB V · Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)

§ 197 SGB V – Verwaltungsrat

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Der Verwaltungsrat hat insbesondere

  • 1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
  • 1a. den Vorstand zu überwachen,
  • 1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von grundsätzlicher Bedeutung sind,
  • 2. den Haushaltsplan festzustellen,
  • 3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen,
  • 4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten,
  • 5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
  • 6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung mit anderen Krankenkassen zu beschließen.

(2) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.

(3) Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben Fachausschüsse bilden.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 197 SGB V im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 197 SGB V? Zitiere den Wortlaut.“

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