Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an eine Annahmestelle übertragen.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 98 SGB IV – Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
Rechtsprechung zu § 98 SGB IV
3 Entscheidungen zitieren § 98 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 R · 12. Senat
Leitsatz: Zur Feststellung, ob Arbeitgeber wegen ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Wirtschaftszweigen und -bereichen den Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses spätestens bei dessen Aufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden haben (Sofortmeldepflicht), sind nicht die Einzugsstellen, sondern die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung ermächtigt.
BVerfG, Beschl. v. 14.09.2010 – 1 BvR 872/10 · 1. Senat 1. Kammer
Ablehnung des Erlasses einer eA, den Vollzug der §§ 97 Abs 1, 98 Abs 1 SGB 4 idF vom 28.03.2009 (ELENA-VfG) einstweilen auszusetzen - Unzulässigkeit wg unzureichender Darlegung der Eilbedürftigkeit
BVerfG, Beschl. v. 08.03.2012 – 1 BvR 872/10 · 1. Senat 1. Kammer
Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde - Aufhebung der Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz - juris: ELENA-VfG) nicht zur Abhilfe grundrechtswidriger Eingriffe
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