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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 90a SGB IV – Zuständigkeitsbereich

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Zuständigkeitsbereich im Sinne des § 90 wird bestimmt:

  • 1. bei Ortskrankenkassen durch die Region, für die sie bestehen (§ 143 des Fünften Buches),
  • 2. bei Betriebskrankenkassen durch die Betriebe, für die sie ihrer Satzung nach zuständig sind; unselbständige Betriebsteile mit weniger als zehn Mitgliedern in einem Land bleiben unberücksichtigt,
  • 3. bei Innungskrankenkassen durch die Bezirke der Handwerksinnungen, für die sie ihrer Satzung nach bestehen,
  • 4. bei Ersatzkassen durch die in der Satzung festgelegten Bezirke.

(2) Enthält die Satzung einer Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches oder § 173 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 31. März 2020 geltenden Fassung des Fünften Buches, wird der Zuständigkeitsbereich bestimmt durch die Region nach § 144 Absatz 3 des Fünften Buches, für die sie ihrer Satzung nach zuständig ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 90a SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 90a SGB IV

4 Entscheidungen zitieren § 90a SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 1/19 R · 1. Senat

    Leitsatz: Ein Zusammenschluss von Krankenkassen zu einer Arbeitsgemeinschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft kann sich aufsichtsbehördlichen Auskunftsverlangen nicht aufgrund aktienrechtlicher Verschwiegenheitspflichten entziehen.
  • BSG, Urt. v. 10.03.2015 – B 1 A 10/13 R · 1. Senat

    Leitsatz: Der Zuständigkeitsbereich für die Aufsicht über eine geöffnete Innungskrankenkasse ergibt sich aus der räumlichen Verteilung der festen Arbeitsstätten der von der Handwerksrolle erfassten Innungsbetriebe, die der IKK angehören.
  • BSG, Urt. v. 16.07.2019 – B 12 KR 6/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Die Zuständigkeit der DRV Bund (Clearingstelle) für das obligatorische Statusfeststellungsverfahren in Fällen der Beschäftigung des Ehegatten, Lebenspartners oder eines Abkömmlings wird mit der Meldung des Arbeitgebers über den Beginn einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder den Wechsel der Einzugsstelle begründet, ohne dass es eines Antrags der zuständigen Einzugsstelle bedarf. 2. …
  • BSG, Urt. v. 16.07.2019 – B 12 KR 5/18 R · 12. Senat

    Statusfeststellungsverfahren - sachliche Zuständigkeit - Arbeitgebermeldung - Vorrang des Clearingstellenverfahrens gegenüber Statusfeststellung durch Einzugsstelle - Klagebefugnis für DRV Bund - Garantie des gesetzlichen Richters erstreckt sich nicht auf einen "gesetzlichen Berichterstatter" bei …

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