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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 7d SGB IV – Führung und Verwaltung von Wertguthaben

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen.

(2) Arbeitgeber haben Beschäftigte mindestens einmal jährlich in Textform über die Höhe ihres im Wertguthaben enthaltenen Arbeitsentgeltguthabens zu unterrichten.

(3) Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von Versicherungsträgern nach dem Vierten Titel des Vierten Abschnitts entsprechend, mit der Maßgabe, dass eine Anlage in Aktien oder Aktienfonds bis zu einer Höhe von 20 Prozent zulässig und ein Rückfluss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Wertguthabens mindestens in der Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Anlageanteil in Aktien oder Aktienfonds ist zulässig, wenn

  • 1. dies in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung vereinbart ist oder
  • 2. das Wertguthaben nach der Wertguthabenvereinbarung ausschließlich für Freistellungen nach § 7c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Anspruch genommen werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7d SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 7d SGB IV

12 Entscheidungen zitieren § 7d SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Beschl. v. 10.12.2015 – B 12 SF 1/14 R · 12. Senat

    Leitsatz: Für eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch stehende Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
  • BAG, Urt. v. 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 · 9. Senat

    Leitsatz: § 8a Abs. 1 AltTZG aF verpflichtet den Arbeitgeber, Wertguthaben, die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung aufgebaut werden, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.Die Vorschrift ist nur im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründet keine Durchgriffshaftung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen.
  • BFH, Urt. v. 28.06.2023 – VI R 28/21 · 6. Senat

    Leitsatz: NV: Die fehlende Insolvenzsicherung und das damit einhergehende Risiko des (Wert-)Verlusts eines vom Arbeitgeber nicht erfüllten Lohnanspruchs führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn.
  • BAG, Urt. v. 12.04.2011 – 9 AZR 229/10 · 9. Senat

    Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

  • BAG, Urt. v. 23.02.2010 – 9 AZR 71/09 · 9. Senat

    Altersteilzeit - Organhaftung - keine persönliche Haftung als früheres Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin für die unterbliebene Insolvenzsicherung

  • BAG, Urt. v. 12.04.2011 – 9 AZR 36/10 · 9. Senat

    Unterbliebene Insolvenzsicherung von Altersteilzeitwertguthaben - persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH

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