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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 7b SGB IV – Wertguthabenvereinbarung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn

  • 1. der Aufbau des Wertguthabens auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
  • 2. diese Vereinbarung nicht das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt,
  • 3. Arbeitsentgelt in das Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu entnehmen,
  • 4. das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird und
  • 5. das fällige Arbeitsentgelt insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 7b SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 7b SGB IV

22 Entscheidungen zitieren § 7b SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 08.07.2020 – B 12 KR 1/19 R · 12. Senat

    Kranken- und Pflegeversicherung - Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung - betriebliche Altersversorgung - Verfassungsmäßigkeit

  • BSG, Beschl. v. 10.12.2015 – B 12 SF 1/14 R · 12. Senat

    Leitsatz: Für eine im Zusammenhang mit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch stehende Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der Rechtsweg vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
  • BAG, Urt. v. 23.02.2010 – 9 AZR 44/09 · 9. Senat

    Leitsatz: § 8a Abs. 1 AltTZG aF verpflichtet den Arbeitgeber, Wertguthaben, die aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung aufgebaut werden, in geeigneter Weise gegen das Risiko seiner Zahlungsunfähigkeit abzusichern.Die Vorschrift ist nur im Verhältnis zum Arbeitgeber Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB. Sie begründet keine Durchgriffshaftung der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen.
  • BFH, Urt. v. 28.10.2020 – X R 1/19 · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese --gesondert-- ein Fremdvergleich erfolgen. 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der …
  • BSG, Urt. v. 10.12.2019 – B 12 R 9/18 R · 12. Senat

    Leitsatz: Die Gesamtvergütung von auf Arbeitszeitkonten angesparten Überstunden, die nicht auf einer Wertguthabenvereinbarung beruht, wird bei der Beitragsbemessung wie eine Einmalzahlung behandelt und unterliegt nicht der monatlichen, sondern der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze.
  • BAG, Urt. v. 17.03.2010 – 5 AZR 296/09 · 5. Senat

    Arbeitszeitkonto - Aufbau und Abbau des Zeitguthabens - Freizeitausgleich - Bereitschaftsdienst

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