Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit Grundsätze über die Aufstellung des Haushaltsplans, seine Ausführung, die Rechnungsprüfung und die Entlastung sowie die Zahlung, die Buchführung und die Rechnungslegung zu regeln. Die Regelung ist nach den Grundsätzen des für den Bund und die Länder geltenden Haushaltsrechts vorzunehmen; sie hat die Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige zu berücksichtigen.
SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)
§ 78 SGB IV – Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 78 SGB IV verweisen
- § 77 SGB IV – Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
- § 4a SGB V – Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
- § 208 SGB V – Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 220 SGB V – Grundsatz
- § 280 SGB V – Finanzierung, Haushalt, Aufsicht
Rechtsprechung zu § 78 SGB IV
2 Entscheidungen zitieren § 78 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BSG, Urt. v. 08.10.2019 – B 1 A 2/19 R · 1. Senat
Leitsatz: 1. Eine Krankenkasse darf Rückstellungen in der Jahresrechnung aufgrund ungewisser Verpflichtungen oder für einen nach dem Haushaltsjahr liegenden künftigen Zeitraum nur aufgrund einer besonders geregelten Rechtfertigung buchen. 2. Eine Betriebskrankenkasse darf Verpflichtungen aus Umlagen für Haftungsfälle für geschlossene Krankenkassen nur buchen, wenn die Umlage bereits durch Umlagebescheid …
BSG, Urt. v. 27.06.2024 – B 2 A 1/22 R · 2. Senat
Leitsatz: Es überschreitet evident den Aufgabenkreis eines Unfallversicherungsträgers, wenn er Mitarbeitern Dienstfahrzeuge in großem Umfang zur privaten Nutzung bereitstellt und diese nahezu die Hälfte der Gesamtnutzung des Dienstfahrzeugs erreichen kann.
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