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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 71a SGB IV – Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit wird vom Vorstand aufgestellt. Der Verwaltungsrat stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch die Bundesregierung.

(3) Die Genehmigung kann auch für einzelne Ansätze versagt oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, wenn der Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für die Bundesagentur maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes oder die Grundsätze der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung nicht berücksichtigt werden.

(4) Enthält die Genehmigung Bedingungen oder Auflagen, stellt der Verwaltungsrat erneut den Haushaltsplan fest. Werden Bedingungen oder Auflagen nicht berücksichtigt, hat der Verwaltungsrat der Bundesregierung einen geänderten Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen; einen nur mit Liquiditätshilfen ausgeglichenen Haushaltsplan kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der durch die Bundesregierung genehmigten Fassung selbst feststellen.

Rechtsprechung zu § 71a SGB IV

6 Entscheidungen zitieren § 71a SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 17.08.2010 – 9 AZR 414/09 · 9. Senat

    Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - genereller Ausschluss des Blockmodells - Ermessensausübung

  • BAG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 AZR 640/08 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an der Arbeitsleistung gem. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt nicht vor, wenn dem Arbeitnehmer Daueraufgaben übertragen werden, die von dem in der Dienststelle beschäftigten Stammpersonal wegen einer von vornherein unzureichenden Personalausstattung nicht erledigt werden können.
  • BAG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 AZR 843/08 · 7. Senat

    Befristung - Haushalt - Zweckbestimmung - vorübergehender Beschäftigungsbedarf

  • BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 728/09 · 7. Senat

    Leitsatz: Die Bundesagentur für Arbeit kann sich zur Rechtfertigung befristeter Arbeitsverträge nicht auf den Sachgrund der sog. haushaltsrechtlichen Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG berufen.
  • BSG, Beschl. v. 19.02.2018 – B 6 SF 3/17 S · 6. Senat

    (Gerichtskostenfreiheit der Bundesagentur für Arbeit als Rechtsträgerin der die Vollstreckung für das Jobcenter betreibenden Stelle - Gerichtskostenfreiheit der Träger der in § 64 Abs 3 S 2 SGB 10 genannten Sozialleistungen)

  • BAG, Urt. v. 09.03.2011 – 7 AZR 47/10 · 7. Senat

    Befristung - Haushalt - Selbstverwaltungskörperschaft

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