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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 46 SGB IV – Wahl der Vertreterversammlung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Versicherten und die Arbeitgeber wählen die Vertreter ihrer Gruppen in die Vertreterversammlung getrennt auf Grund von Vorschlagslisten; das Gleiche gilt bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau für die Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte.

(2) Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.

(3) Ist eine Wahl zur Vertreterversammlung nicht zustande gekommen oder ist nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern gewählt oder kein Stellvertreter benannt worden, zeigt der Vorstand dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich an. Diese beruft die Mitglieder und die Stellvertreter aus der Zahl der Wählbaren. Bei neu errichteten Versicherungsträgern trifft die Anzeigepflicht den Wahlausschuss.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 46 SGB IV

4 Entscheidungen zitieren § 46 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 5/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Das Recht, Vorschlagslisten zu der Wahl der Vertreterversammlung für die Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte einzureichen, setzt für berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände voraus, dass sie als Zusammenschluss von in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung versicherten Personen vorrangig deren Interessen vertreten.
  • BSG, Urt. v. 13.10.2022 – B 2 U 6/22 R · 2. Senat

    Leitsatz: Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Bezieher von Versichertenrenten aus der Alterssicherung der Landwirte in der Gruppe der Selbstständigen ohne fremde Arbeitskräfte bei den Sozialwahlen in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung weder aktiv noch passiv wahlberechtigt sind, wenn sie aus der landwirtschaftlichen Unfallversicherung keine Verletztenrente erhalten oder dort nicht …
  • BSG, Urt. v. 18.10.2022 – B 12 KR 2/21 R · 12. Senat

    Leitsatz: 1. Erlangt die Krankenkasse im Nachhinein Kenntnis von einer Änderung des monatlichen Gesamteinkommens der familienversicherten Person, hat sie die insoweit erforderliche neue Prognose des monatlichen Gesamteinkommens rückblickend auf den - für sie erkennbaren - Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zu treffen. 2. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung ist der Kenntnisstand …
  • BSG, Urt. v. 08.09.2015 – B 1 KR 28/14 R · 1. Senat

    Leitsatz: Die Vorschlagsliste einer Arbeitnehmervereinigung für die Wahl zum Verwaltungsrat einer Krankenkasse genügt schon dann den gesetzlichen Anforderungen an die "Gesamtzahl" behördenfremder Unterzeichner, wenn mindestens 75 vH der Unterschriften, die jeweils zur Erreichung des Quorums notwendig sind, von diesem Personenkreis stammen.

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