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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 23c SGB IV – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Zuschüsse des Arbeitgebers zum Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Krankentagegeld und sonstige Einnahmen aus einer Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Krankengeld, Krankentagegeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld oder Elterngeld weiter erzielt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, wenn die Einnahmen zusammen mit den genannten Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 47 des Fünften Buches nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Zur Berechnung des Nettoarbeitsentgelts bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung ist der um den Beitragszuschuss für Beschäftigte verminderte Beitrag des Versicherten zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen; dies gilt entsprechend für Personen und für ihre nicht selbstversicherten Angehörigen, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind einschließlich der Versicherung für das Krankentagegeld. Für Beschäftigte, die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches von der Versicherungspflicht befreit sind und Pflichtbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung entrichten, sind bei der Ermittlung des Nettoentgeltes die um den Arbeitgeberzuschuss nach § 172a des Sechsten Buches verminderten Pflichtbeiträge des Beschäftigten entsprechend abzuziehen.

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

  • 1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
  • 2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung

ausgeübt werden. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23c SGB IV verweisen

  • § 107 SGB IV – Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen
  • § 118 SGB IV – Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
  • § 119 SGB IV – Berücksichtigung von Versorgungskrankengeld

Rechtsprechung zu § 23c SGB IV

7 Entscheidungen zitieren § 23c SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 10/20 R · 12. Senat

    Leitsatz: Notärzte sind regelmäßig aufgrund Beschäftigung versicherungspflichtig, weil sie in ihrer Tätigkeit Teil eines Systems ineinandergreifender rechtlicher und organisatorischer Regelungen einer Rettungskette sowie in die Organisations- und Weisungsstruktur des Rettungsdienstträgers eingegliedert sind.
  • BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 KR 29/19 R · 12. Senat

    Leitsatz: Notärzte im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst unterliegen der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung, soweit sie als Teil einer Rettungskette fremdbestimmt in die Organisationsstruktur des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes eingegliedert sind.
  • BSG, Urt. v. 06.09.2017 – B 13 R 33/16 R · 13. Senat

    Leitsatz: Ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld bleibt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als rentenschädlicher Hinzuverdienst außer Betracht, soweit er als nicht beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gilt (Fortführung von BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 43/02 R = BSGE 91, 277 = SozR 4-2600 § 96a Nr 3).
  • BAG, Urt. v. 20.11.2019 – 5 AZR 39/19 · 5. Senat

    Berechnung eines tariflichen Krankengeldzuschusses - Lufthansa

  • BSG, Urt. v. 19.10.2021 – B 12 R 9/20 R · 12. Senat

  • BAG, Urt. v. 17.08.2011 – 5 AZR 227/10 · 5. Senat

    Tarifliche Krankenzulage - Berechnung

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