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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 15 SGB IV – Arbeitseinkommen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 SGB IV verweisen

Rechtsprechung zu § 15 SGB IV

7 Entscheidungen zitieren § 15 SGB IV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Endurt. v. 13.10.2025 – 20 B 23.1440 · 20. Senat

    Entschädigungsanspruch nach § 56 IfSG bei behördlicher Absonderung und Berücksichtigung von Betriebsausfallversicherungsleistungen

  • BayVGH, Urt. v. 09.01.2025 – 20 B 23.1456 · 20. Senat

    Verdienstausfallentschädigung eines selbstständigen Heilpraktikers für Absonderung

  • BSG, Urt. v. 30.03.2011 – B 12 KR 18/09 R · 12. Senat

    Krankenversicherung - freiwillig versicherter Selbstständiger - vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweiligen Bescheid - rückwirkende Berücksichtigung geringerer Einnahmen für die endgültige Beitragsfestsetzung auch bei Vorlage der nachweisenden Steuerbescheide erst im Widerspruchsverfahren

  • BVerfG, Beschl. v. 15.03.2000 – 1 BvL 16/96 - - 1 BvL 17/96 - - 1 BvL 18/96 - - 1 BvL 19/96 - - 1 BvL 20/96 - - 1 BvL 18/97, 1 BvL 16/96, 1 BvL 17/96, 1 BvL 18/96, 1 BvL 19/96, 1 BvL 20/96, 1 BvL 18/97 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, dass nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung dann von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen sind, wenn sie nicht seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des …
  • BVerfG, Beschl. v. 05.04.2005 – 1 BvR 774/02 · 1. Senat

    Leitsatz: Zu den Anforderungen des Art. 3 Abs. 2 GG an die Regelung der Beitragsverpflichtung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungswerke, die aus Gründen der Kindererziehung ohne Einkommen sind.
  • BVerfG, Beschl. v. 22.05.2001 – 1 BvL 4/96 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Mindestbemessungsgrenze für Beiträge hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger, die freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind (§ 240 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGB V), ist verfassungsgemäß.

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