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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 130 SGB IV – Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Einnahmen aus Tätigkeiten als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam sind nicht beitragspflichtig. Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

Rechtsprechung zu § 130 SGB IV

2 Entscheidungen zitieren § 130 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 8/22 R · 12. Senat

    Leitsatz: Auch ein Arzt, der in einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge Erstuntersuchungen durchführt oder Untersuchungsergebnisse beurteilt, kann versicherungspflichtig beschäftigt sein.
  • BSG, Urt. v. 12.06.2024 – B 12 BA 5/23 R · 12. Senat

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Tätigkeit eines Arztes für die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (HEAE) - ambulante Behandlung von Flüchtlingen - Durchführung von Erstuntersuchungen und Beurteilung von Erstuntersuchungsbefunden - Infektionsschutz - Vereinbarung - …

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