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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 13 SGB IV – Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.

(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 SGB IV verweisen

  • § 28e SGB IV – Zahlungspflicht, Vorschuss
  • § 137b SGB VI – Besonderheiten bei den Leistungen und bei der Durchführung der Versicherung

Rechtsprechung zu § 13 SGB IV

Eine Entscheidung zitiert § 13 SGB IV.

  • BSG, Beschl. v. 11.03.2021 – B 5 R 12/21 B · 5. Senat

    Leitsatz: Fahrtzeiten auf Schiffen der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind keine versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten, die auf die Wartezeit für ein Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse angerechnet werden können.

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