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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 121 SGB IV – Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

Rechtsprechung zu § 121 SGB IV

2 Entscheidungen zitieren § 121 SGB IV: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BSG, Urt. v. 30.07.2019 – B 1 A 2/18 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufsichtsbehörde muss die Vereinbarung einer in der Höhe gestaffelten Vergütung für einen Krankenkassenvorstand genehmigen, wenn sie sich in ihrer relativen Angemessenheit im Korridor des Vertretbaren hält. 2. Die Aufsichtsbehörde darf eine in der Höhe aufgrund dynamischer Verweisung flexible Vorstandsvergütung einer Krankenkasse nur genehmigen, wenn die Anpassung durch feste Obergrenzen …
  • BSG, Beschl. v. 11.12.2019 – B 6 A 1/19 B · 6. Senat

    (Kassenzahnärztliche Vereinigung - Vorstandsdienstvertrag - keine Einordnung als öffentlich-rechtlicher Vertrag - Geltung der Grundsätze der §§ 133, 157 BGB - Anspruch auf Versorgungsleistungen - Nichtvereinbarkeit mit § 35a Abs 6a S 5 SGB 4 iVm § 79 Abs 6 S 1 SGB 5)

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