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Zitierfest

SGB IV · Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)

§ 110c SGB IV – Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Spitzenverbände der Träger der Sozialversicherung und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren gemeinsam unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen das Nähere zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a, den Voraussetzungen der Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen sowie die Aufbewahrungsfristen für Unterlagen. Dies gilt entsprechend für die ergänzenden Vorschriften des E-Government-Gesetzes. Die Vereinbarung kann auf bestimmte Sozialleistungsbereiche beschränkt werden; sie ist von den beteiligten Spitzenverbänden abzuschließen. Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der beteiligten Bundesministerien.

(2) Soweit Vereinbarungen nicht getroffen sind, wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter besonderer Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen

  • 1. das Nähere zu bestimmen über
  • a) die Grundsätze ordnungsmäßiger Aufbewahrung im Sinne des § 110a,
  • b) die Rückgabe und Vernichtung von Unterlagen,
  • 2. für bestimmte Unterlagen allgemeine Aufbewahrungsfristen festzulegen.

Rechtsprechung zu § 110c SGB IV

Eine Entscheidung zitiert § 110c SGB IV.

  • BSG, Urt. v. 17.06.2025 – B 2 U 10/23 R · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Weder der Normtext der Berufskrankheit Nummer 1301 noch der aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisstand verlangen eine Verdoppelungs- oder Mindesteinwirkungsdosis. 2. Der vom LSG zugrunde gelegte allgemeine Erfahrungssatz und die getroffene generelle Feststellung, dass Schmierfette in den alten Bundesländern nicht mit aromatischen Aminen verunreinigt waren, ist offensichtlich falsch. 3. Einen …

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