(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
(1) Der Vorstand ernennt die Beamtinnen und Beamten.
(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse auf Bedienstete der Bundesagentur übertragen. Er bestimmt im Einzelnen, auf wen die Ernennungsbefugnisse übertragen werden.
Mit Zitierfest schlägt Claude § 388 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 388 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“