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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 368a SGB III – Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Bundesagentur bekämpft organisierten Leistungsmissbrauch insbesondere durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.

(2) Die Bundesagentur arbeitet mit den Stellen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 und den Strafverfolgungsbehörden zusammen, um organisierten Leistungsmissbrauch zu verhindern und aufzudecken.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 368a SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 368a SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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