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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 30 SGB III – Berufsberatung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die Berufsberatung umfasst die Erteilung von Auskunft und Rat

  • 1. zur Berufswahl, zur beruflichen Entwicklung, zum Berufswechsel sowie zu Möglichkeiten der Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse,
  • 2. zur Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und der Berufe,
  • 3. zu den Möglichkeiten der beruflichen Bildung sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven,
  • 4. zur Ausbildungs- und Arbeitsstellensuche,
  • 5. zu Leistungen der Arbeitsförderung,
  • 6. zu Fragen der Ausbildungsförderung und der schulischen Bildung, soweit sie für die Berufswahl und die berufliche Bildung von Bedeutung sind.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 30 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 30 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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