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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 178 SGB III – Trägerzulassung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Ein Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn

  • 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt,
  • 2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen,
  • 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen,
  • 4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und
  • 5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 178 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 178 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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