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Zitierfest

SGB III · Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)

§ 113 SGB III – Leistungen zur Teilhabe

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Für Menschen mit Behinderungen können erbracht werden

  • 1. allgemeine Leistungen sowie
  • 2. besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und diese ergänzende Leistungen.

(2) Besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden nur erbracht, soweit nicht bereits durch die allgemeinen Leistungen eine Teilhabe am Arbeitsleben erreicht werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 113 SGB III im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 113 SGB III? Zitiere den Wortlaut.“

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