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Zitierfest

SGB II · Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 51 SGB II – Verarbeitung von Sozialdaten durch nicht-öffentliche Stellen

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Die Träger der Leistungen nach diesem Buch dürfen abweichend von § 80 Absatz 3 des Zehnten Buches zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Buch einschließlich der Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Bekämpfung von Leistungsmissbrauch nicht-öffentliche Stellen mit der Verarbeitung von Sozialdaten beauftragen.

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