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Zitierfest

SGB II · Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende

§ 50a SGB II – Speicherung, Veränderung, Nutzung, Übermittlung, Einschränkung der Verarbeitung oder Löschung von Daten für die Ausbildungsvermittlung

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

Gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger dürfen die ihnen nach § 282b Absatz 4 des Dritten Buches von der Bundesagentur übermittelten Daten über eintragungsfähige oder eingetragene Ausbildungsverhältnisse ausschließlich speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken zur Verbesserung der

  • 1. Ausbildungsvermittlung,
  • 2. Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik oder
  • 3. Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt.

Die zu diesen Zwecken übermittelten Daten sind spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu löschen.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 50a SGB II im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 50a SGB II? Zitiere den Wortlaut.“

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