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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 94 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBl. I S. 179)

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor dem 2. März 1983 ein Studium oder eine Fachausbildung im Rahmen ihrer militärischen Ausbildung abgeschlossen haben, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.

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„Was regelt § 94 SG? Zitiere den Wortlaut.“

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