Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.
SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten
§ 90 SG – Organisationsgesetz
Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.