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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 90 SG – Organisationsgesetz

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Die Organisation der Verteidigung, insbesondere die Spitzengliederung der Bundeswehr und die endgültige Organisation des Bundesministeriums der Verteidigung, bleiben besonderer gesetzlicher Regelung vorbehalten.