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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 87 SG – Einstellung von anderen Bewerbern

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Ein Bewerber, der die für einen höheren Dienstgrad erforderliche militärische Eignung durch Lebens- und Berufserfahrung außerhalb der Bundeswehr erworben hat, kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung von vier Monaten einberufen werden; er kann die Eignungsübung freiwillig fortsetzen. Während der Übung kann er mit dem 15. oder Letzten eines jeden Monats entlassen werden. Die Entlassungsverfügung ist ihm wenigstens zwei Wochen vor dem Entlassungstag bekannt zu geben. Auf seinen Antrag muss er jederzeit entlassen werden. Im Übrigen hat er für die Dauer der Eignungsübung die Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit mit dem Dienstgrad, für den er nach erfolgreicher Ableistung der Eignungsübung vorgesehen ist.

(2) Nach der Eignungsübung kann der Bewerber zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden.

(3) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 87 SG verweisen

  • § 88 SG – Entlassung von anderen Bewerbern

Rechtsprechung zu § 87 SG

3 Entscheidungen zitieren § 87 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.11.2022 – VI R 6/21 · 6. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Zeitsoldat kann an dem Bundeswehrstandort, dem er dauerhaft zugeordnet ist, eine erste Tätigkeitsstätte begründen. Der Umstand, dass ein Soldat (auf Zeit) unter Beachtung der dienstrechtlichen Vorschriften (jederzeit) auch einem anderen Bundeswehrstandort zugeordnet werden kann, steht einer dauerhaften Zuordnung nicht entgegen.
  • BVerwG, Beschl. v. 20.09.2011 – 1 WB 48/10 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Richtet sich die Wehrbeschwerde eines Soldaten als Verpflichtungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags, ist er nicht genötigt, gegen den Bescheid der Ausgangsbehörde, mit dem die erste Ablehnungsentscheidung aufgehoben und zugleich durch eine neue Ablehnungsentscheidung ersetzt wird, nochmals Beschwerde einzulegen. 2. Eine Höchstaltersgrenze für die Zulassung von Fachunteroffizieren …
  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2010 – 1 WB 39/09 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) gilt für die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens auch dann, wenn die Auswahl zwischen einem Soldaten und einem zivilen Seiteneinsteiger zu treffen ist. 2. Erfüllen mehrere Bewerber alle Anforderungen des Dienstpostens, ist zur Ermittlung und zum Vergleich des Leistungsstandes in der Regel auf dienstliche Beurteilungen …

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