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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 34 SG – Beschwerde

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Der Soldat hat das Recht, sich zu beschweren. Das Nähere regelt die Wehrbeschwerdeordnung.

Rechtsprechung zu § 34 SG

7 Entscheidungen zitieren § 34 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 30.01.2025 – 1 WB 46/24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Einem Soldaten steht auch dann ein Anspruch auf Verbescheidung seiner Beschwerden zu, wenn Gegenstand des Verfahrens keine gerichtlich kontrollierbaren dienstlichen Maßnahmen sind.
  • BVerwG, Beschl. v. 28.11.2024 – 1 WB 42/23 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Zulassung zur Laufbahn der Feldwebel des Sanitätsdienstes; Fristversäumnis

  • BVerwG, Beschl. v. 29.08.2024 – 1 WB 5/24 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die Entscheidung über die Ablösung von der Waffensystemausbildung EUROFIGHTER ist eine anfechtbare dienstliche Maßnahme.
  • BVerwG, Beschl. v. 15.12.2022 – 1 WB 17/22 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Antrag gegen isolierte Unterbringung

  • BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 1 WB 22/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Unzulässiger Antrag auf Korrektur von Gesundheitsziffern in einer ärztlichen Begutachtung

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2021 – 1 WB 29/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Anrechnung eines Fachhochschulstudiums im Wirtschaftsrecht auf die Ausbildung zum Offizier des militärfachlichen Dienstes

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