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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 31c SG – Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Personen, die sich erstmalig freiwillig für einen Wehrdienst mit Dienstantritt ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet und einen durchgehenden Wehrdienst von mindestens zwölf Monaten geleistet haben, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 anstelle eines Zuschusses nach § 31b auf Antrag ein einmaliger Zuschuss für den erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung gewährt.

(2) Die Gewährung des Zuschusses setzt voraus, dass eine Fahrschulausbildung innerhalb von zwölf Monaten vor Antritt und 36 Monaten nach Beendigung des Wehrdienstes mit dem Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 abgeschlossen wurde.

(3) Der Antrag auf Gewährung des Zuschusses ist innerhalb von zwölf Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 zu stellen.

(4) Der Zuschuss wird bis zu einer Höhe von 5 000 Euro gewährt, soweit die nachgewiesenen Kosten

  • 1. auf den Besuch einer Fahrschule sowie auf die Gebühren der Fahrerlaubnisprüfung entfallen sind,
  • 2. für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse C oder C1 aufgewendet wurden,
  • 3. der verpflichteten Person tatsächlich entstanden sind und
  • 4. nicht anderweitig erstattet oder bezuschusst wurden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31c SG verweisen

  • § 31b SG – Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B

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