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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 29f SG – Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.

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