(1) Die Lehrerkonferenz berät die Schulleiterin oder den Schulleiter bei der Erfüllung der Aufgaben und erörtert alle für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit in der Schule notwendigen Maßnahmen. Neben den Lehrkräften ist eine Vertreterin oder ein Vertreter für die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Beschäftigten nach § 34 Abs. 6, die oder der aus deren Mitte gewählt wird, stimmberechtigtes Mitglied. Die übrigen sozialpädagogischen Fachkräfte und Beschäftigten nach § 34 Abs. 6 können mit beratender Stimme an der Lehrerkonferenz teilnehmen.
(2) Die Lehrerkonferenz ist zuständig für
- 1. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für die Schulkonferenz; wählbar sind nur Lehrkräfte oder eine Vertreterin oder ein Vertreter der sozialpädagogischen Fachkräfte, die mindestens acht Wochenstunden Unterricht erteilen oder in entsprechendem Umfang tätig sind,
- 2. die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte für den Schulleiterwahlausschuss; wählbar sind nur Lehrkräfte, die mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl an der Schule unterrichten oder in entsprechendem Umfang tätig sind,
- 3. die Vorbereitung von Angelegenheiten, die in der Schulkonferenz behandelt werden,
- 4. Empfehlungen an die Schulkonferenz.
(3) Die Lehrerkonferenz beschließt im Rahmen der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften insbesondere über
- 1. Grundsätze für ein abgestimmtes Vorgehen in Bildungs- und Erziehungsfragen,
- 2. Grundsätze für die Koordinierung von Unterrichtsinhalten und -methoden,
- 3. Grundsätze für die Aufstellung des Stunden-, Aufsichts- und Vertretungsplanes sowie Grundsätze über die Verteilung der Verwaltungsarbeit auf die Lehrkräfte,
- 4. den Antrag auf Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss nach § 25 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7; sie hat der Schulkonferenz über ihre diesbezüglichen Beschlüsse zu berichten,
- 5. Grundsätze der Fortbildungsplanung,
- 6. Lehr- und Lernmittel nach Vorschlägen der Fachkonferenzen.