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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 61 SchulG SH – Genehmigung und Anordnung durch die Schulaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Die Teilung einer Schule und der Wechsel des Schulträgers bedürfen der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.

(2) Wenn die für die Errichtung oder das Weiterbestehen einer Schule maßgebenden Voraussetzungen sich wesentlich geändert haben, kann die Schulaufsichtsbehörde die Änderung der Schule, deren Auflösung, die organisatorische Verbindung mit einer anderen Schule oder eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nach Anhörung des Schulträgers anordnen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 SchulG SH verweisen