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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 4a SchulG SH – Digitale Lehr- und Lernformen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Schule auch zur Verfügung stehende digitale Medien und Werkzeuge, insbesondere digitale Lehr- und Lernsysteme und Netzwerke, nutzen.

(2) Im besonderen Bedarfsfall können digitale Lehr- und Lernformen an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn der Schule sowie Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. Der besondere Bedarf muss eine mögliche Beeinträchtigung des gemeinsamen Schullebens gemäß § 2 Absatz 1 und damit der sozialen Integrationsfunktion von Schule überwiegen. Schülerinnen und Schüler, die keinen oder keinen vollständigen Zugang zu den digitalen Lehr- und Lernformen haben, sind durch die Schule in anderer Weise in die Lehr- und Lernprozesse einzubeziehen und besonders zu unterstützen. Das Nähere hierzu kann das für Bildung zuständige Ministerium durch Verwaltungsvorschrift regeln.

(3) Digitale Lehr- und Lernformen können ferner an die Stelle des Präsenzunterrichts treten, wenn dies in der jeweiligen Schulartverordnung vorgesehen ist und der Schule sowie den Schülerinnen und Schülern digitale Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen. Formen des Hybridunterrichts, bei dem eine Lerngruppe oder der Teil einer Lerngruppe über digitale Lehr- und Lernformen an einem Präsenzunterricht teilnimmt, können zulässig sein. Bestimmungen zu digitalen Lehr- und Lernformen an der Stelle von Präsenzunterricht an Abendschulen auf der Grundlage von § 5 Absatz 5 bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4a SchulG SH verweisen

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