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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 41 SchulG SH – Grundschule

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern grundlegende Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei ist die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung ihrer kognitiven, emotionalen, sozialen, kreativen und körperlichen Fähigkeiten.

(2) Die Grundschule hat vier Jahrgangsstufen. Die Jahrgangsstufen eins und zwei bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.

(3) Die Grundschule soll mit Kindertageseinrichtungen ihres Einzugsgebietes Vereinbarungen über das Verfahren und die Inhalte der Zusammenarbeit schließen und mit den weiterführenden allgemein bildenden Schulen pädagogisch zusammenarbeiten.

[9]) § 41 tritt am 1.8.2008 in Kraft

Bis zum In-Kraft-Treten des § 41 am 1.8.2008 gilt bezüglich der Grundschule der § 11 des Schulgesetzes in der bisher gültigen Fassung. § 11 SchulG a. F. lautet:

§ 11

Grundschule

(1) Die Grundschule vermittelt Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Bildung und des Lernens, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem für alle Schülerinnen und Schüler gemeinsamen Bildungsgang. Dabei soll die unterschiedliche Lernentwicklung der Kinder Grundlage für eine individuelle Förderung sein.

(2) Die Grundschule hat vier Klassenstufen. In Grundschulen soll ein Zug vorhanden sein. Die Klassenstufen 1 und 2 bilden als Eingangsphase eine pädagogische Einheit; der Besuch kann entsprechend der Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein bis drei Schuljahre dauern. Die Schule entscheidet über die Ausgestaltung der Eingangsphase.

(3) Mit der Grundschule kann ein Schulkindergarten verbunden werden. Er fördert schulpflichtige Kinder, deren Entwicklung eine erfolgreiche Mitarbeit in der Eingangsphase noch nicht erwarten läßt, in pädagogischer und organisatorischer Verbindung zur Eingangsphase und bereitet sie auf das Lernen im Klassenverband vor.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 SchulG SH verweisen

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