Die Schule kann die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler über Ordnungsmaßnahmen nach § 25 Abs. 3, das Ende des Schulverhältnisses nach § 19 Abs. 3 und 4 sowie ein den erfolgreichen Abschluss des Bildungsganges gefährdendes Absinken des Leistungsstandes unterrichten, soweit nicht die Schülerinnen und Schüler einer solchen Datenübermittlung generell oder im Einzelfall widersprechen. Die Schülerinnen und Schüler sind auf das Widerspruchsrecht rechtzeitig, im Regelfall zu Beginn des Schuljahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, schriftlich hinzuweisen. Erheben sie Widerspruch, sind die Eltern hierüber zu unterrichten.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
§ 31 SchulG SH – Datenübermittlung an Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler
Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 31 SchulG SH verweisen
- § 142 SchulG SH – Abgrenzung zu anderen Bildungseinrichtungen
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