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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 29 SchulG SH – Warenverkauf, Werbung, Sammlungen, Sponsoring und politische Betätigungen

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Waren aller Art dürfen in öffentlichen Schulen bei schulischen Veranstaltungen weder angeboten noch verkauft werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss sonstiger Geschäfte.

(2) Werbemaßnahmen und nicht schulischen Zwecken dienende Sammlungen sind in öffentlichen Schulen unzulässig. Ebenso unzulässig ist die Übermittlung personenbezogener Daten von Schülerinnen, Schülern oder Eltern zu Werbezwecken und sonstigen Erhebungen. Schülerinnen und Schüler dürfen nicht für die Durchführung von Sammlungen geworben werden.

(3) Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben ergänzend Zuwendungen von Dritten entgegennehmen und auf deren Leistungen in geeigneter Weise hinweisen (Sponsoring). Sponsoring muss mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar sein und die Werbewirkung muss deutlich hinter dem schulischen Nutzen zurücktreten.

(4) Veranstaltungen durch nicht zur Schule gehörende Personen in oder außerhalb der Schule darf die Schulleiterin oder der Schulleiter als Schulveranstaltungen nur genehmigen, wenn sie von Bedeutung für den Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule sind.

(5) In den öffentlichen Schulen ist während der Unterrichtszeit die Tätigkeit politischer Parteien unzulässig. Dies gilt nicht im Rahmen der Auseinandersetzung mit deren Meinungsvielfalt nach Maßgabe des Absatzes 4.

(6) Über Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 im schulischen Interesse entscheidet die Schulkonferenz. Über allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 und über Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 2 entscheidet die Schulaufsichtsbehörde.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 SchulG SH verweisen

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