Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 21 SchulG SH – Erfüllung der Schulpflicht

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Die Schulpflicht wird durch die Begründung eines Schulverhältnisses zu einer öffentlichen Schule oder durch den Besuch einer Ersatzschule erfüllt. Anderweitiger Unterricht darf nur ausnahmsweise von der Schulaufsichtsbehörde gestattet werden.

(2) Die Vollzeitschulpflicht ist durch den Besuch eines Förderzentrums zu erfüllen, wenn die oder der Schulpflichtige einer sonderpädagogischen Förderung bedarf und auch mit besonderen Hilfen dauernd oder vorübergehend in anderen Schularten nicht ausreichend gefördert werden kann. Über die Zuweisung zu einem geeigneten Förderzentrum entscheidet die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung und Beratung der Eltern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 21 SchulG SH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 21 SchulG SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 21 SchulG SH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten