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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 134 SchulG SH – Institut für Qualitätsentwicklung

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Das Land unterhält zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit ein Institut für Qualitätsentwicklung (Institut). Zu den wesentlichen Aufgaben des Instituts gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Schulentwicklung sowie die Unterstützung von Schule und Unterricht beim Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik. Das Institut berät und unterstützt zudem Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, Eltern, Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung sowie die Schulträger in Fragen der Ausstattung von Schulen. Es arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit den Hochschulen des Landes zusammen.

(2) Das für Bildung zuständige Ministerium kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen und die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch Verwaltungsvorschrift näher ausgestalten.

(3) Das für Bildung zuständige Ministerium regelt die Arbeitszeit der am Institut tätigen Studienleiterinnen und Studienleiter durch Verordnung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 134 SchulG SH verweisen

  • § 129a SchulG SH – Schleswig-Holsteinisches Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB)

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