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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 127 SchulG SH – Lehr- und Lernmittel

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Lehr- und Lernmittel müssen zur Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule (§ 4) geeignet sein und der Erfüllung des Bildungsauftrags der einzelnen Schulart dienen. Sie dürfen allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 127 SchulG SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 127 SchulG SH? Zitiere den Wortlaut.“

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