Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 124 SchulG SH – Förderung der Schulen der dänischen Minderheit

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Die Schulen der dänischen Minderheit gewährleisten deren kulturelle Eigenständigkeit im Sinne von Artikel 6 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein.

(2) Der Träger der Schulen der dänischen Minderheit erhält einen Zuschuss von 100 % der nach § 121 Absatz 1 bis 6 zu berechnenden Schülerkostensätze. Abweichend von § 121 Absatz 5 Satz 3 wird für jede Schülerin und für jeden Schüler bis einschließlich zur Jahrgangsstufe 10 für nicht bereits in den Sachkosten enthaltene Kosten der Schülerbeförderung ein Betrag in Höhe von 300 Euro berücksichtigt. § 119, mit Ausnahme des Absatz 4 Satz 4, sowie die §§ 121 Absatz 7, 122 Absatz 3 Satz 1, 123 und 123a finden entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 SchulG SH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 124 SchulG SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 124 SchulG SH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten