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Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 120 SchulG SH – Eigenanteil

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

Die Schulträger haben den Zuschuss des Landes durch eigene Mittel oder Einnahmen zu ergänzen. Sie können hierzu von den Eltern oder den Schülerinnen und Schülern einen angemessenen Beitrag verlangen. Die Schulträger von Schulen mit dem Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ sind von der Verpflichtung nach Satz 1 ausgenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 SchulG SH verweisen

  • § 123a SchulG SH – Zuschuss für Einrichtungen der Lehrkräftebildung für Ersatzschulen und bei zusätzlichen Bildungsgängen