Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007

§ 109 SchulG SH – Zusammenwirken von Land und RBZ

Amtliche Fassung, Stand 29.01.2025.

(1) Das Schleswig-Holsteinische Institut für Berufliche Bildung - Landesamt - (SHIBB) und das RBZ schließen Zielvereinbarungen ab, insbesondere über:

  • 1. die nähere Ausgestaltung der von dem RBZ zu erfüllenden Pflichten und Leistungen unter Berücksichtigung des öffentlichen Bedürfnisses,
  • 2. die durch das SHIBB zu veranlassenden Stellenzuweisungen,
  • 3. die durch das SHIBB zur Verfügung zu stellenden Mittel für die persönlichen Kosten der Lehrkräfte,
  • 4. die Maßnahmen zur Sicherung der Qualität des Angebotes im Rahmen des staatlichen Auftrages.

(2) § 125 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 109 SchulG SH verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 109 SchulG SH nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 109 SchulG SH? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten