(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.
(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
SchulG SH · Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG) Vom 24. Januar 2007
(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Land Schleswig-Holstein.
(2) Auf private Schulen (Schulen in freier Trägerschaft) findet das Gesetz nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.
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