Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 90 SchulG NRW – Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 90 SchulG NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 90 SchulG NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten