Die Aufgaben der oberen Schulaufsichtsbehörde werden in einer Schulabteilung wahrgenommen, die aus schulfachlichen und verwaltungsfachlichen Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten besteht.
SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 90 SchulG NRW – Organisation der oberen Schulaufsichtsbehörde
Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.
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