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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 87 SchulG NRW – Schulaufsichtspersonal

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Schulaufsichtliche Aufgaben können auch Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihres Hauptamtes, insbesondere als Fachberaterinnen und Fachberater, übertragen werden.