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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 79 SchulG NRW – Bereitstellung und Unterhaltung der Schulanlage und Schulgebäude

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

Die Schulträger sind verpflichtet, die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Schulanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Lehrmittel bereitzustellen und zu unterhalten sowie das für die Schulverwaltung notwendige Personal und eine am allgemeinen Stand der Technik und Informationstechnologie orientierte Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 SchulG NRW verweisen

  • § 81 SchulG NRW – Errichtung, Änderung und Auflösung von Schulen, Mehrklassenbildung