Zum Inhalt springen
Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 128 SchulG NRW – Verwaltungsvorschriften, Ministerium

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium. Dazu gehört insbesondere eine Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für das Schulwesen zuständige Ministerium.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 128 SchulG NRW nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 128 SchulG NRW? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten