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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 114 SchulG NRW – Prüfungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde und der Landesrechnungshof sind berechtigt, die zweckentsprechende Verwendung der Landeszuschüsse sowie die ordnungsgemäße Haushalts- und Wirtschaftsführung der Schulträger im Sinne des § 7 Landeshaushaltsordnung zu prüfen. Dies schließt die Befugnis ein, die Einrichtungen und Abrechnung der Ersatzschule erforderlichenfalls durch Beauftragte an Ort und Stelle nachprüfen zu lassen (örtliche Prüfung).

(2) Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden und -einrichtungen zur Prüfung übertragen. In den Fällen des § 113 Abs. 3 kann die obere Schulaufsichtsbehörde von einer gesonderten Prüfung absehen.

(3) In Beihilfe- und Versorgungsangelegenheiten des Personals an Ersatzschulen bearbeiten auf Antrag des Ersatzschulträgers gegen Entgelt

  • 1. die Beihilfeangelegenheiten an Ersatzschulen die örtlich zuständige Bezirksregierung,
  • 2. die Versorgungsangelegenheiten der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber das Landesamt für Besoldung und Versorgung, zusätzlich deren Beihilfeangelegenheiten, sofern beides beantragt wird.

Die Festsetzungen der ermächtigten Stellen sind ohne Prüfung der Bezuschussung zugrunde zu legen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 114 SchulG NRW verweisen

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