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Zitierfest

SchulG NRW · Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 111 SchulG NRW – Folgelasten aufgelöster Schulen

Amtliche Fassung, Stand 01.08.2026.

(1) Wird eine Schule ganz oder teilweise aufgelöst, ist für eine anderweitige entsprechende Verwendung der hauptberuflichen Lehrerinnen und Lehrer im Schuldienst des bisherigen oder eines anderen Ersatzschulträgers zu sorgen. Ist dieses nicht möglich, ist das Land verpflichtet, eine den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern zumutbare Unterbringung auf freien Stellen der öffentlichen Schulkapitel sicherzustellen. Für das übrige hauptberuflich tätige pädagogische Personal prüft das Land, inwieweit eine Unterbringung im öffentlichen Schuldienst auf freien und besetzbaren Stellen ermöglicht werden kann.

(2) Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber sind mit Auflösung der Schule in den einstweiligen Ruhestand zu versetzen, sofern keine anderweitige Verwendung im Ersatzschuldienst möglich ist. Ihr Ruhegehalt sowie die Versorgungslasten der aufgelösten Schule werden vom Land ohne Abzug einer Eigenleistung über das Landesamt für Besoldung und Versorgung festgesetzt und zahlbar gemacht.

(3) Der Anspruch auf Ruhegehalt bleibt außer Ansatz, wenn eine Planstelleninhaberin oder ein Planstelleninhaber anderweitig im Schuldienst tätig ist oder eine zumutbare Beschäftigung im Ersatzschuldienst oder im öffentlichen Schuldienst abgelehnt hat. Bei Ablehnung des Angebots einer zumutbaren anderweitigen Beschäftigung im Schuldienst trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Feststellung über den Verlust der Versorgungsbezüge.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Lehrerinnen oder Lehrer, die als Mitglieder religiöser oder gemeinnütziger Gemeinschaften an der Schule zur Zeit der Auflösung tätig waren.

(5) Unbeschadet der Absätze 1 bis 4 haftet das Land für die Verbindlichkeiten einer Ersatzschule aus betrieblicher Altersversorgung den Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern und ihren Hinterbliebenen gegenüber unbeschränkt, soweit ohne diese Haftung eine Eintrittspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung auf Grund und nach Maßgabe von § 7 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gegeben wäre.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 SchulG NRW verweisen

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